AGB

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sanitätshaus Fritsch GmbH.

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Sanitätshauses Fritsch (Verkäufer). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch dann, wenn sich der Vertragspartner auf widersprechende und/ oder ergänzende Bedingungen beruft und/ oder der Käufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Bestimmungen werden lediglich dann Bestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag des Kunden durch das Sanitätshaus Fritsch angenommen wurde. Das Sanitätshaus Fritsch nimmt den Auftrag an, indem dem Kunden entweder eine Auftragsbestätigung (per Fax, E-Mail oder Briefpost) übermittelt oder die bestellte Ware ausgeliefert wird.
(2) Sämtliche in Prospekten, Anzeigen, der Homepage oder vergleichbaren Medien von Sanitätshaus Fritsch enthaltene Angaben sind -auch bezüglich der Preisangaben- unverbindlich.

§ 3 Gesetzliche Krankenkassen
(1) Soweit eine gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger in Betracht kommt, gelten die mit den Kassen ausgehandelten Rahmenverträge bzw. Preise. Wenn erforderlich, erstellt das Sanitätshaus Fritsch einen Kostenvoranschlag zur Einreichung bei der Krankenkasse.
(2) Die Höhe der von der Kasse nicht gedeckten Kosten werden entweder von der Krankenkasse oder von dem Sanitätshaus Fritsch gegenüber dem Kunden nachgewiesen, sobald die Entscheidung der Kasse vorliegt. Weiß das Sanitätshaus Fritsch, dass dem Kunden Mehrkosten entstehen, oder ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte dafür, ist das Sanitätshaus Fritsch verpflichtet, den Kunden hierüber vorab schriftlich zu informieren. Darüber hinaus hat das Sanitätshaus Fritsch dem Kunden in diesem Fall mehrkostenfreie Alternativen aufzuzeigen. Der Kunde ist darüber aufzuklären, dass die medizinisch notwendige Hilfsmittelversorgung mehrkostenfrei zu erfolgen hat. Bei anfallenden Kosten für den Kunden entscheidet dieser, ob eine Lieferung erfolgen soll.
(3) Wünscht der Kunde eine sofortige Versorgung und erklärt, die Genehmigung der Krankenkasse nicht abwarten zu wollen, so ist dies gegenüber dem Sanitätshaus Fritsch schriftlich zu erklären. Sollte die Genehmigung durch die Krankenkasse nicht erteilt oder ein anderes bzw. günstigeres Hilfsmittel genehmigt werden, so hat der Kunde die Kosten bzw. Mehrkosten des gewählten Hilfsmittels selbst zu tragen. Dasselbe gilt auch, soweit der Kunde gegenüber dem Sanitätshaus Fritsch unwahrheitsgemäß angibt, die Genehmigung der Krankenkasse für die gewünschte Versorgung liege bereits vor. Die Kosten bestimmen sich nach den mit den Krankenkassen vereinbarten zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Preisen und Festbeträgen.
(4) Bei bestimmten, im Eigentum der Krankenkasse befindlichen Hilfsmittel, ist eine Lieferung nur nach schriftlicher Kostenzusage möglich. Die Firma Sanitätshaus Fritsch GmbH kann in diesem Fall nicht für eine verspätete Lieferung durch eine nicht vorliegende Kostenzusage haftbar gemacht werden.

§ 4 Private Krankenversicherung und sonstige Aufträge
Das unter § 3 Vereinbarte gilt nicht, sofern für den Kunden jedenfalls im konkreten Fall keine gesetzliche Krankenversicherung eintrittsverpflichtet ist – also die vom Kunden begehrte Leistung nicht zum Umfang des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes gehört oder der Kunde privat krankenversichert oder keine Versicherung vorhanden ist. Die Leistungen erfolgen dann allein aufgrund eines privaten Auftrags. Der Kunde hat in jedem Fall – unabhängig von seinem Versicherungsschutz, die entstehenden Kosten zu tragen. Es ist Sache des Kunden zu prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe, ein eventuell bestehender privater Krankenversicherungsvertrag die Kosten der Sanitätshaus Fritsch GmbH trägt. Dem Kunden bleibt es überlassen, Kostenerstattungsansprüche gegen seine Versicherung geltend zu machen. Die Wirksamkeit des Vertrages mit dem Sanitätshaus Fritsch und die Fälligkeit der Vergütung werden hierdurch nicht berührt.

§ 5 Preise, Zahlungsmodalitäten, Abnahme, Verzug
(1) Die angegebenen Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Soweit zwischen Vertragsabschluss und dem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise, soweit sich diese in der Zwischenzeit erhöht haben. Dies gilt nur bei Erhöhungen von höchstens 20%. Die Klausel findet auch Anwendung auf etwaige Preissenkungen. Für die Zahlungsabwicklung des Sanitätshauses Fritsch mit der jeweiligen Krankenkasse des Kunden gelten die im Kostenvoranschlag veranlagten Preise.
(2) Alle vom Sanitätshaus Fritsch gegenüber den Kunden gestellten Rechnungen, -auch für Abschlagszahlungen- sind sofort ohne Abzug zahlbar. Das Sanitätshaus Fritsch behält sich das Recht vor, in Fällen, in denen ein sachlicher Grund gegeben ist und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden nur mittels Vorauskasse oder Abschlagszahlungen zu liefern. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um Maßanfertigungen handelt, die vom Sanitätshaus Fritsch gesondert in Auftrag gegeben werden müssen oder Produkte, die durch das Sanitätshaus Fritsch selbst hergestellt werden.
(3) Der Kunde ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort und unter gleichzeitiger Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen.
(4) Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Sanitätshaus Fritsch bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kommt der Kunde dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt leistet.
(5) Sollten Hilfsmittel nicht spätestens 14 Tage nach dem vereinbarten Abholtermin durch den Kunden abgeholt werden, so wird das Sanitätshaus Fritsch den Kunden schriftlich unter Hinweis auf die Folgen, falls dies nicht geschieht, zur Abholung auffordern.
Holt der Kunde die Ware weiterhin nicht binnen einer Frist von 14 Tagen ab, so ist das Sanitätshaus Fritsch nach seiner Wahl entweder zur Kündigung des Vertrages berechtigt oder aber kann gegenüber dem Kunden Lagerungskosten gelten machen. Die Wahl ist dem Kunden bereits im Mahnschreiben nach Satz 1 dieses Absatzes mitzuteilen. Dem Sanitätshaus Fritsch stehen dabei die folgenden pauschalierten Schadensersatzforderungen zu – der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist beiden Parteien jeweils zugelassen:
• Bei Fertighilfsmitteln, die anderweitig noch verkauft werden können, 30% des gem. § 5 Abs. 1 geltenden Preises.
• Bei individuellen Anfertigungen 90% des gem. § 5 Abs. 1 geltenden Preises. Die Reduktion um 10% ergibt sich daraus, dass die Einweisung in das Hilfsmittel sowie die Gewährleistung erspart bleibt.
(7) Das Sanitätshaus Fritsch weist darauf hin, dass ihm der Versand von Hilfsmitteln in der Regel nicht gestattet ist, da zur Abgabe von Hilfsmitteln die Einweisung in das Hilfsmittel notwendig ist. Dies ist in der Regel in den Rahmenverträgen nach § 3 dieses Vertrages entsprechend ausdrücklich geregelt.

§ 6 Nichteinhaltung von Lieferterminen
Soweit die Lieferung des Hilfsmittels vereinbart worden ist und dies nach den Vorgaben zur Abgabe von Hilfsmitteln zulässig ist und ein Liefertermin vereinbart wurde gilt, dass wenn ein vereinbarter Liefertermin beim Kunden durch diesen nicht 24 h vor dem Liefertermin abgesagt wurde, bevor die Lieferung erfolgte, werden dem Kunden die Kosten einer erneuten Lieferung in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass ihm eine rechtzeitige Terminabsage nicht möglich war. Es bleibt dem Kunden nachgelassen, die Ware in der Filiale selbst abzuholen.
(7) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware übergeben wurde bzw. im Fall der Versendung, die Ware das Unternehmen des Verkäufers verlassen hat.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung bleibt die Ware im Eigentum des Sanitätshauses Fritsch.

§ 8 Gewährleistung
(1) Das Sanitätshaus Fritsch leistet innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bei Mängeln die Beseitigung der Mängel durch Nachbesserung. Ist die Nachbesserung unwirtschaftlich, ist das Sanitätshaus Fritsch zur Nachlieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
(2) Der Kunde kann nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung zwei Mal fehlschlägt. Im Fall der Nachlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache an das Sanitätshaus Fritsch herauszugeben.
(3) Sämtliche Mängel müssen dem Sanitätshaus Fritsch unverzüglich in Textform angezeigt werden.
(4) Den in Abs. 1 bis 3 vereinbarten Regelungen gehen die Gewährleistungsvorschriften der mit den gesetzlichen Krankenversicherungen bestehenden Rahmenverträge vor, sofern der Rahmenvertrag nach § 3 Bestandteil des Auftrags geworden ist.

§ 9 Haftungsbegrenzung
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Sanitätshauses, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Sanitätshaus Fritsch nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Sanitätshauses, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit das Sanitätshaus Fritsch einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, wenn das Sanitätshaus Fritsch und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Rücknahme von Waren
(1) Ein Warenumtausch für Hygieneartikel ist ausgeschlossen, soweit der Artikel nicht mehr originalverpackt und die Verpackung unbeschädigt ist. Im Übrigen kann ein Warenumtausch nur nach entsprechender Vereinbarung erfolgen. Die Rechte nach § 8 dieser Vereinbarungen werden hierdurch nicht berührt. Auch gesetzliche Widerrufsrechte sind nicht betroffen.
(2) Die Rücknahme bei entsprechender Vereinbarung setzt voraus, dass die Ware unbeschädigt und funktionsfähig ist und sich in der Originalverpackung befindet. Dies gilt nicht für den Fall gesetzlicher Widerrufsrechte.
(3) Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen gem. Abs. 2 kann das Sanitätshaus Fritsch eine Bearbeitungsgebühr in angemessener Höhe erheben.

Darmstadt, 08.05.2023

Die Geschäftsführung